Nachdem das Bundesfinanzministerium Ende 2020 schon mehr Zeit für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 eingeräumt hat
(bis zum 31. August 2021), muss die Erklärung für den Veranlagungszeitraum
2020 erst am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingegangen sein. Drei Monate später als üblich. Bei steuerlicher Vertretung ist sogar eine Verlängerung bis
Mai 2022 möglich.
Verstirbt ein Steuerpflichtiger innerhalb des Verteilungszeitraums der auf mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude, kann
der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte auf breites Interesse stoßen.
Trotz zustimmender Auffassung der Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaften nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt.
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