Bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile
erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im Zeitpunkt
des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das Interesse
der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich
sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft
es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen
Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per Beschluss so gehandhabt
werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.
Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes
innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht
spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt,
Stellung genommen.
Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung
von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Danach soll die Bezugsdauer
für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28
Monate verlängert werden. Am 16.02.2022 wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt,
am 18.02. wurde das Gesetz beschlossen.
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