Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der
sie getragen hat. Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass dies auch
dann gilt, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut
wird.
In einem weiteren Urteil hat das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass der
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungskonform ist. Insbesondere
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen
wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur
derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen
hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs
für eine zusätzliche Altersvorsorge im Wahlrecht des Steuerpflichtigen
steht. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV
zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos
geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zudem bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung
einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen
zu entscheiden.
Und weiter entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Erbe nicht die Erbschaftsteuerbefreiung
für ein Familienheim verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des
Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
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