März 2024

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag
für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers bestimmt.
In einem weiteren Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Aufwendungen für
eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls unabhängig von
deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind.
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Zuwendungen beim Empfänger zu keinen
einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Bei Geschäftsfreunden ist dies zu verneinen,
wenn z. B. Veranstaltungen lediglich der Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kundenkontakte
dienen.
Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranlagungszeitraum
2023 die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. Ein aktuelles
Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den Fällen, wenn dem Arbeitgeber
die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.
Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die
Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz
als nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar an.
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