März 2025

Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung
des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-
Sonderzahlungen, anwendbar.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht
als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an
einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio
voraussetzt.
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum
2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.
Durch die vielen gesetzlichen Neuerungen der letzten Monate ist es sicher nicht einfach, den Überblick
über die neu geltenden Regelungen zu behalten. Daher weisen wir erneut auf einige Änderungen im
Umsatzsteuergesetz hin.
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